Immobilienerbe in Hamburg
Haus oder Wohnung geerbt - was nun?
Bei einer Erbschaft wird man oftmals neben emotionalen Belastungen auch von vielen rechtlichen und steuerlichen Fragen erschlagen. Auf die Erben kommen nicht selten aufwendige Haushaltsauflösungen zu und an persönlichen Gegenständen hängen jede Menge Erinnerungen. Es stehen Behördengänge sowie Bankangelegenheiten an und es müssen Unterlagen und Dokumente zusammengetragen werden.
Im Falle einer Immobilie steht die Frage im Raum, wie das Objekt weiter genutzt werden soll. Sofern man nicht alleine über eine Immobilie verfügt, sondern sich in einer Erbengemeinschaft befindet, wird zudem eine gemeinsame Abstimmung erforderlich.
Als langjähriger Experte für Immobilienerbschaften beraten wir Sie ausgiebig und unterstützen Sie bei dem Verkauf oder der Vermietung von geerbten Immobilien.
Was beim Nachlass zu beachten ist
Die Checkliste für Immobilienerben
Erbschaft annehmen oder ausschlagen?
Zunächst sollten Sie sich einen Überblick über den gesamten Nachlass inklusive aller Vermögenswerte, aber auch möglicher Schulden machen. In seltenen Fällen kann es auch eine Option sein, ein Erbe auszuschlagen, z. B. wenn bei einer Immobilie der Sanierungsstau oder die Verschuldung höher ist als der Objektwert. Wenn Sie nichts tun, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Bei Immobilien empfehlen wir, sich dann innerhalb von zwei Monaten im Grundbuch als neuen Eigentümer bzw. als neue Erbengemeinschaft eintragen zu lassen. Für die Regelung von Bankangelegenheiten des Erblassers, aber auch von Notar- bzw. Grundbuchangelegenheiten benötigen Sie eine gültige Vollmacht oder ein notarielles Testament oder den Erbschein.
Wie kann ich eine vererbte Immobilie weiternutzen?
Je nachdem, ob es sich um einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft handelt, sind einige interne Abstimmungen erforderlich. Hierbei sollte man sich die nötige Zeit nehmen, jedoch einen dauerhaften Leerstand und/oder Verfall einer Immobilie vermeiden. In der Regel muss sich jemand vor Ort intensiv um die Formalitäten, die Zusammenstellung von Objektunterlagen und Räumungsarbeiten kümmern. Auch wenn noch nicht alles endgültig geklärt ist, bieten wir schon frühzeitig eine unverbindliche Beratung über die weiteren Nutzungsmöglichkeiten an. Diese könnten sein:
Eine Eigennutzung der Immobilie: Hier wäre bei mehreren Erbberechtigten ggf. ein Anteil an die anderen Erben auszuzahlen.
Ein Verkauf der Immobilie: Hier kann je nach Objektwert ggf. Erbschaftssteuer fällig werden (nach Abzug des Freibetrags). Sofern ein bestmöglicher Verkaufserlös angestebt wird, sollte nicht vorschnell an den ersten Interessenten aus der Nachbarschaft verkauft werden. Der beste Verkaufserlös lässt sich in der Regel mit einem guten Makler am freien Markt realisieren.
Eine Vermietung der Immobilie: In diesem Fall kann je nach Objektwert ebenfalls Erbschaftssteuer fällig werden. Die Einnahmen aus der Vermietung sind ebenfalls zu versteuern. Das Objekt bleibt im Eigentum und sollte weiterhin durch die nötigen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen in Schuss gehalten werden. Um einen pfleglichen Umgang mit Ihrer Immobilie sicherzustellen, ist Sensibilität bei der Auswahl eines geeigneten Mieters gefragt.
Erbanteil am Nachlass verkaufen: Bei Schwierigkeiten in der Abstimmung innerhalb einer Erbengemeinschaft kann es auch in Frage kommen, dass ein Erbe seinen Anteil am gesamten Nachlass verkauft. Der eintretende Erwerber sollte sich dann mit der Erbengemeinschaft über die weitere Nutzung z. B. einer im Nachlass enthaltenen Immobilie einig sein.
Aufteilung in Teileigentum: Beim Erbe eines Mehrfamilienhauses kann durch eine notarielle Teilungserklärung auch eine Aufteilung in mehrere Wohnungsgrundbücher erfolgen. Diese Wohneinheiten könnten dann unter den Erben aufgeteilt werden. Der jeweilige Erbe ist dann alleiniger Eigentümer der Wohneinheit und kann darüber frei verfügen in Form von Eigenbedarf, Vermietung oder Verkauf.
Erbenstreit bei einer Immobilie: Sollte sich ein Miterbe gegen jegliche weitere Nutzung der Immobilie sperren und auch einen Verkauf seines Erbanteils verweigern, bleibt noch die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung über das Amtsgericht. Bevor sich die Fronten komplett in einem Erbstreit verhärten, kann es ratsam sein, eine Erbenberatung in Anspruch zu nehmen und eine außergerichtliche Lösung zu suchen.
Was kann ich als Eigentümer zu Lebzeiten tun?
Bevor es überhaupt zum Erbfall kommt, sollte man sich am besten schon frühzeitig Gedanken machen und sich um nötige Vollmachten oder ein Testament kümmern. Damit bereitet man sich und die Angehörigen bereits auf mögliche Gegebenheiten im Krankheits- oder Todesfall vor.
Für Senioren, die alleine in einer großen und arbeitsintensiven Immobilie wie zum Beispiel einem Einfamilienhaus leben, stellt sich auch oft die Frage, ob man im gehobenen Alter nicht lieber in eine altersgerechtere Wohnung umziehen sollte. Dies kann eine Eigentumswohnung oder auch eine Mietwohnung sein. Manche Hausbesitzer entscheiden sich auch für ein Apartment in einer Seniorenresidenz, wo man je nach Bedarf flexibel weitere Betreuungsangebote in Anspruch nehmen kann.
So eine Veränderung muss immer gut überlegt sein, denn bei aller Vernunft sollte vor allem das persönliche Wohlergehen im Vordergrund stehen. Wer z. B. sein Eigenheim und sein vertrautes Umfeld auch im höheren Alter nicht aufgeben möchte, kann natürlich mit der Hilfe von nahestehenden Menschen oder Unterstützung von z. B. einer Haushaltshilfe und/oder einem Gärtner weiterhin alles bewerkstelligen. Nicht zuletzt gibt es ambulante Pflegedienste, die im Fall der Fälle helfen und auch Angehörige entlasten können.
Um Erbstreitigkeiten oder Steuernachteilen im Vorfeld zu begegnen, gibt es noch ein paar weitere Möglichkeiten für Immobilienbesitzer. So kann man zum Beispiel die Freibeträge für eine steuerfreie Schenkung ausnutzen, indem man Vermögensgegenstände wie eine Immobilie zu Lebzeiten zum Beispiel an die Kinder verschenkt. Mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht steht es einem auch weiterhin zu, die Immobilie zu bewohnen oder die Mieteinnahmen zu erhalten. Für den späteren Nachlass, der zuvor im Rahmen einer Schenkung übertragen wurde, fällt dann keine Erbschaftssteuer an. Vergehen nach der Schenkung mehr als 10 Jahre bevor ein Erbfall eintritt, so können die Freibeträge für die Erbschaftssteuer auf verbleibende Vermögenswerte erneut voll ausgeschöpft werden.
Was ist die Leibrente?
Manche Immobilienbesitzer haben keine Kinder oder möchten den Wert der eigenen Immobilie lieber selbst zu Lebzeiten nutzen oder an Angehörige verteilen. Hier kann die Möglichkeit der Leibrente eine gute Lösung sein. Bei der Leibrente verkaufen Sie Ihre Immobilie und können trotzdem weiterhin in der Immobilie leben. Dies wird mit einem lebenslangen Wohnrecht oder Nießbrauchrecht abgesichert. Zudem erhalten Sie dann den bestimmten Gegenwert Ihrer Immobilie ausbezahlt. Dies ist in Form einer lebenslangen Rente oder auch in einer Einmalzahlung möglich. Auch können Sie einen benötigten Betrag als Einmalzahlung erhalten und den Restwert als lebenslange Rente.
Informationen zur Erbschaftssteuer
Maßgeblich für die Erbschaftssteuer ist der automatisch ermittelte Verkehrswert durch das Finanzamt. Sollte Ihnen dieser Wert zu hoch erscheinen, ist auch ein Nachweis eines niedrigeren Wertes durch ein Gutachten möglich. Ohnehin fällt keine Erbschaftssteuer an, wenn die Immobilie vom Erblasser selbst genutzt wurde und nach dem Erbfall vom Ehepartner oder einem Kind weiterhin dauerhaft selbst bewohnt wird. Im Falle eines Verkaufs gelten zudem Freibeträge. Der höchste Freibetrag gilt z. B. für den Ehepartner und beträgt 500.000 €.
Wie viel ist meine Immobilie wert?
Wir haben die Antwort: ImmoBewertung
Starten Sie jetzt Ihre individuelle Immobilienbewertung vom Experten – online, schnell & unverbindlich!
Nehmen Sie Kontakt
mit uns auf!
Per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular stehen Ihnen alle Türen offen. Auch können Sie direkt online einen Termin vereinbaren. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. Ein Erstgespräch ist selbstverständlich kostenlos.