Energieausweis: Pflicht beim Verkauf?

Energieausweis: Pflicht beim Verkauf?

Energieausweis Pflicht beim Verkauf

Energieausweis: Pflicht beim Verkauf?

Es gibt verschiedene Arten von Energieausweisen, die je nach Art des Gebäudes und Nutzungszweck erforderlich sein können. Die beiden häufigsten Arten sind der Energiebedarfsausweis und der Energieverbrauchsausweis.

Energiebedarfsausweis: Der Energiebedarfsausweis basiert auf den bauphysikalischen Eigenschaften eines Gebäudes, wie z.B. Dämmung, Fensterqualität, Heizungsanlage usw. Er wird für Neubauten oder umfassend sanierte Gebäude ausgestellt.

Energieverbrauchsausweis: Der Energieverbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten eines Gebäudes über einen bestimmten Zeitraum. Er wird für bestehende
Gebäude ausgestellt.

In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie ein Energieausweis vorgelegt werden muss. Dies dient dazu, potenziellen Käufern oder
Mietern Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes zu geben und ermöglicht
es diesen, die Energieeffizienz zu bewerten.

Anmerkung: Die Kosten für einen Verbrauchsausweis sind in der Regel aufgrund des geringeren
Aufwands niedriger als für einen Bedarfsausweis. Bei Immobilien die älter sind als aus dem Baujahr 1977 ist ein Verbrauchsausweis allerdings nicht mehr zulässig, hier muss ein Bedarfsausweis erstellt werden. Lediglich bei Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen, entfällt die Pflicht für einen Energieausweis.

Wichtig: Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie dem Käufer die Möglichkeit bieten, den
Energieausweis einzusehen. Sollte der Energieausweis bereits bei der Erstellung Ihres Inserats
vorliegen, so sind Sie verpflichtet die nachfolgenden Angaben aus dem Ausweis im Inserat anzugeben:

  • die Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • der Endenergie-Kennwert der Immobilie (in kWh/m²a)
  • der (hauptsächliche) Energieträger für die Beheizung
  • das Gebäude-Baujahr
  • die Effizienzklasse der Immobilie

Wenn Sie als Gebäudeeigentümer den Energieausweis gar nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zugänglich machen, gilt dies gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Ordnungswidrigkeit.

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Ihr Ansprechpartner
Felix Sinn, Immobilienmakler

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