Gewährleistung & Haftung beim Immobilienverkauf

Gewährleistung & Haftung beim Immobilienverkauf

Gewährleistung

Gewährleistung & Haftung beim Immobilienverkauf

Beim privaten Immobilienverkauf ist es üblich einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag
zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass der Verkäufer keine Garantie für Mängel oder Schäden an
der Immobilie übernimmt. Der Käufer akzeptiert die Immobilie in dem Zustand, in dem sie sich
zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet (gekauft wie gesehen).

Der Gewährleistungsausschluss befreit den Verkäufer von der Haftung für versteckte Mängel
oder Schäden, die erst nach dem Verkauf entdeckt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten,
dass der Gewährleistungsausschluss nicht für arglistig verschwiegene Mängel gilt. Wenn der
Verkäufer also bewusst Mängel verschweigt oder falsche Angaben macht, kann der Käufer den
Vertrag anfechten und Schadensersatz fordern.

Für Schäden wie z. B. Sturmschäden oder neu auftretende Mängel, die nach dem Notartermin
aber noch vor der Objektübergabe an den Käufer entstehen, haftet noch der Verkäufer. Erst
nachdem der Käufer die Immobilie bezahlt hat und die Immobilie an ihn übergeben wurde, geht
die Haftung für neu entstehende Schäden an den Käufer über.

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Ihr Ansprechpartner
Felix Sinn, Immobilienmakler

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