Worst Case: Rückabwicklung des Kaufvertrags

Worst Case: Rückabwicklung des Kaufvertrags

Rückabwicklung des Kaufvertrags

Worst Case: Rückabwicklung des Kaufvertrags

Die Immobilie wurde per notariellem Kaufvertrag verkauft. Bevor die Übergabe der Immobilie
erfolgt, muss der Kaufpreis fliesen. Nun empfiehlt es sich einen Notartermin immer erst dann
durchzuführen, wenn der Käufer einen Bonitäts- oder Finanzierungsnachweis erbracht hat.
Trotzdem kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass der Kaufpreis der Immobilie aus unvorhersehbaren Gründen nicht wie vereinbart fließt. In diesem Fall haben Sie als Verkäufer die
Möglichkeit den Kaufpreis mit einem Rechtsanwalt einzuklagen. Sollte dies nicht erwünscht
oder nicht möglich sein, so muss der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.

In dem Fall muss die nach dem Notartermin veranlasste Auflassungsvormerkung des Käufers im Grundbuch wieder gelöscht werden. Anschließend kann die Immobilie erneut zum Verkauf angeboten werden. Für sämtliche Kosten und ggf. auch Schadenersatzansprüche durch die Vertragsrückabwicklung ist der Käufer verantwortlich, sofern er durch seine unbegründete Nichtzahlung die Rückabwicklung verschuldet hat.

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Ihr Ansprechpartner
Felix Sinn, Immobilienmakler

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